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Vertragswesen eBusiness Lexikon

Das kleine Lexikon zum Thema Vertragswesen-eBusiness stammt aus dem kostenlosen Online-Kurs Vertragswesen-eBusiness der TEIA AG – Internet Akademie und Lehrbuch Verlag. Mehr Infos dazu und zu 50 weiteren kostenlosen Online-Kursen finden Sie hier.

Abnahme

bedeutet im Werkvertragsrecht die Entgegennahme des Werkes durch den Besteller bei gleichzeitiger ausdrücklicher oder stillschweigender Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung.

Abstraktionsprinzip

besagt als wesentlicher Grundsatz des Zivilrechts, dass die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts und des Verfügungsgeschäfts grundsätzlich getrennt voneinander zu beurteilen sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt.

Anfechtung

ist eine einseitige Willenserklärung, die ein zunächst wirksames Rechtsgeschäft rückwirkend nichtig werden lässt. Sie setzt zu ihrer Wirksamkeit einen Anfechtungsgrund voraus.

Anscheinsvollmacht

liegt vor, wenn der Vertretene die Handlungsweise seines vermeintlichen, vollmachtlosen Stellvertreters zwar nicht kennt, es aber bei Aufwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und wenn der Geschäftspartner das Auftreten des Handelnden nach Treu und Glauben so verstehen durfte, dass der Vertretene die Handlungsweise duldet und billigt.

Anspruch

ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

Application Service Providing

ist das Schaffen der Möglichkeit, Software über das Internet oder andere Datennetze nutzen zu können, wobei das Programm auf dem Server des Anbieters ausgeführt wird. Der Nutzer des Programms erhält selbst keine Software, die auf seinem eigenen Rechner gespeichert oder ausgeführt werden müsste, sondern verwendet sie bloß extern. Der Vorteil dieses Systems liegt darin, dass kleine Geräte mit geringer Rechenkapazität auch aufwändige Programme nutzen können, wenn Sie über einen Internetzugang verfügen.

Aufrechnung

ist möglich, wenn sich zwei Personen einander gleichartige Leistungen schulden. Die Forderung des Aufrechnenden muss voll wirksam und fällig sein, die vom Aufrechnenden zu erfüllende Forderung muss erfüllbar sein. Die Aufrechnung erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die aufgerechneten Forderungen gelten als mit dem Zeitpunkt erloschen, in dem sie sich zum ersten Mal aufrechenbar gegenübergetreten sind.

Auslegung

einer Norm dient der Ermittlung ihres Sinngehalts. Man unterscheidet zwischen der grammatikalischen (nach dem Wortsinn), der systematischen (nach der Stellung im Gesetzeskontext), der historischen (nach der Geschichte) und der teleologischen Auslegung (nach Sinn und Zweck).

Bedingung

ist bei einem Rechtsgeschäft die durch Parteiwillen eingefügte Bestimmung, die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig zu machen.

culpa in contrahendo

(Verschulden bei Vertragsschluss) ist ein Rechtsinstitut der Haftung für die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder im Rahmen eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses begründet werden. Die c.i.c. war bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 lediglich gewohnheitsrechtlich anerkannt. Seit der Schuldrechtsreform ist der Schadensersatzanspruch bei der Verletzung vorvertraglicher Pflichten in den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt.

Dienstvertrag

ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste und der Dienstberechtigte zur Gewährung einer Vergütung verpflichten.

Duldungsvollmacht

liegt vor, wenn jemand das Auftreten eines nicht Vertretungsbefugten als sein Vertreter kennt und duldet und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben so auffassen muss, als sei der Handelnde tatsächlich bevollmächtigt.

Elektronische Signaturen

sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. Das Gesetz unterscheidet in Abhängigkeit von der zu erreichenden Sicherheitsstufe zwischen einfachen, fortgeschrittenen und qualifizierten elektronischen Signaturen.

Erfolgsort

ist der Ort, an dem ein vertraglich geschuldeter Erfolg eintreten soll. Der Erfolgsort kann vom Leistungsort verschieden sein.

Erklärungsirrtum

ist die unbewusste Nichtübereinstimmung einer Willenserklärung mit dem tatsächlich Gewollten (z.B. beim Versprechen, Verschreiben u.ä.).

essentialia negotii

sind die wesentlichen Vertragsbestandteile, über die eine Einigung herbeigeführt werden muss, damit ein Vertrag zustande kommt.

Fahrlässigkeit

ist die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

falsa demonstratio non nocet

ist ein Grundsatz im Zivilrecht, der besagt, dass es für einen Vertragsschluss allein darauf ankommt, was die Parteien übereinstimmend vereinbaren wollten und nicht auf den möglicherweise falsch gewählten Wortlaut der Erklärungen.

Formelles Recht

regelt das Verfahren der Durchsetzung des materiellen Rechts.

Formerfordernis

besteht, wenn das Gesetz für ein bestimmtes Rechtsgeschäft eine besondere Form vorschreibt oder wenn sich die Beteiligten auf eine besondere Form geeinigt haben. Man unterscheidet im Wesentlichen die Textform, die Schriftform, die elektronische Form, die öffentliche Beglaubigung und die notarielle Beurkundung. Einzelne Rechtsgeschäfte setzen auch andere Formen voraus (z.B. handschriftliche Form beim Testament).

Garantie

ist das Versprechen des Schuldners, dass innerhalb einer bestimmten Frist ein bestimmter Mangel nicht auftreten wird oder die Sache überhaupt mangelfrei bleibt. Die Garantie eröffnet eine eigene Anspruchsgrundlage.

Generalklausel

ist eine gesetzliche Vorschrift, die maßgeblich auf unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. “sittenwidrig”, “Treu und Glauben”) abstellt.

Geschäftsfähigkeit

ist die persönliche Fähigkeit, selbständig und mit voller Wirksamkeit Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

ist eine auf Vertrag beruhende, nur teilweise rechtsfähige Vereinigung von mindestens zwei Personen, die sich zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammen geschlossen haben.

Gläubiger

ist die Person, die berechtigt ist, von einer anderen Person (Schuldner) aufgrund eines Schuldverhältnisses eine Leistung zu fordern.

Handelsgeschäft

ist jedes Geschäft eines Kaufmanns, das zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.

Hauptleistungspflichten

sind die für ein Vertragsverhältnis wesentlichen und typischen Leistungspflichten; bei einem Werkvertrag etwa die Herstellung des versprochenen Werkes auf der einen und die Entrichtung der vereinbarten Vergütung auf der anderen Seite. Aus einem Vertragsverhältnis ergeben sich neben den Hauptleistungspflichten auch Nebenpflichten.

Insichgeschäft

liegt vor, wenn jemand als Vertreter eines anderen im eigenen Namen mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft abschließt.

invitatio ad offerendum

ist die Aufforderung an die Gegenseite, ein Vertragsangebot abzugeben.

Kapitalgesellschaft

ist eine Gesellschaft, die vor allem durch die Kapitalbeteiligung und nicht durch die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter bestimmt wird (z.B. GmbH, AG). Ihr Bestand ist unabhängig vom Einzelmitglied, sie ist rechtsfähig und haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.

Kaufmann

ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

Kündigung

ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, ein Schuldverhältnis mit Wirkung für die Zukunft zu beenden.

Legaldefinition

ist die nähere Erläuterung eines bestimmten Begriffs im Gesetz.

Leistungsort

ist der Ort, an dem der Schuldner die geschuldete Leistung zu erbringen hat. Der Leistungsort kann von dem Erfolgsort verschieden sein.

Mahnung

ist grundsätzlich erforderlich, um einen Verzug des Schuldners herbeizuführen. Sie bedeutet, die geschuldete Leistung zu verlangen. Eine Mahnung kann in bestimmten Fällen entbehrlich sein.

Mangel

einer Kaufsache liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, liegt ein Mangel vor, wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei gleichartigen Sachen üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten konnte.

Mangelfolgeschaden

ist ein durch einen Mangel an einer Sache verursachter Schaden, der nicht an der mangelhaften Sache selbst, sondern an anderen Rechtsgütern des Erwerbers entsteht.

Materielles Recht

regelt Entstehung, Veränderung oder den Untergang von Rechten.

Minderung

ist die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Vergütung aufgrund eines Mangels der geschuldeten Sache.

Motivirrtum

ist ein Irrtum über einen Beweggrund, der den Irrenden zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Er ist grundsätzlich unbeachtlich.

Nebenpflichten

sind alle, sich aus einem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten, die keine Hauptleistungspflichten sind. Eine große Rolle spielen, Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten, Aufklärungs- und Informationspflichten. Eine schuldhafte Verletzung der Nebenpflichten führt in der Regel zu einem Anspruch auf Schadensersatz.

Objektives Recht

ist die Gesamtheit der mündlich überlieferten und schriftlich festgehaltenen Grundsätze, die sich eine Gemeinschaft gibt, und die das menschliche Zusammenleben verbindlich regeln.

Offenkundigkeitsprinzip

nennt man den Grundsatz, dass jeder, der im Namen eines anderen handelt, das Vertretungsverhältnis gegenüber seinem Geschäftspartner offen legen muss. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht bei “Geschäften für den, den es angeht”. Bei solchen Barzahlungsgeschäften des täglichen Lebens hat der Geschäftspartner regelmäßig kein besonderes Interesse zu wissen, wer sein wirklicher Vertragspartner ist.

Öffentliches Recht

ist die Summe aller Rechtsvorschriften, die die von der öffentlichen Gewalt (Verwaltung, Gesetzgebung und Rechtsprechung) beherrschten Rechtsbeziehungen begründen, ändern oder aufheben. Dazu zählen insbesondere das Verfassungs- und Verwaltungsrecht und – im weiteren Sinne – auch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Offerte ad incertas personas

ist ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages, das an eine Vielzahl von Personen gerichtet ist.

Personenbezogene Daten

sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, usw.).

Personengesellschaft

ist die Vereinigung mehrerer Personen zu einer Gesellschaft, bei der die Mitgliedschaft auf die einzelne Person zugeschnitten ist (z.B. GbR, OHG, KG). Wesentlich ist die persönliche Haftung der Gesellschafter.

Positive Vertrags- oder Forderungsverletzung

ist ein Rechtsinstitut, dass früher in bestimmten, gesetzlich nicht geregelten Fällen einer schuldhaften Schlechterfüllung oder der schuldhaften Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zu einem Schadensersatzanspruch des Geschädigten verhalf. Die Fälle der pVV sind seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 u.a. in den §§ 241 Abs. 2, 280 ff. BGB gesetzlich geregelt.

Privatautonomie

ist ein Grundsatz des Zivilrechts, der besagt, dass jeder Einzelne seine Lebensverhältnisse eigenverantwortlich und nach eigenen Vorstellungen regeln kann und soll. Zur Privatautonomie gehört der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der wiederum die Abschluss- und die Gestaltungsfreiheit umfasst.

Privatrecht

vgl. Zivilrecht

Recht

vgl. materielles Recht, formelles Recht, subjektives Recht, objektives Recht

Rechtsfähigkeit

ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Rechtsgeschäft

ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen knüpft.

Rücktritt

ist die Aufhebung eines Schuldverhältnisses bzw. dessen Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung aufgrund einer vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Befugnis.

Schaden

ist jeder Nachteil, den jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Rechtsgütern erleidet.

Schadensersatz

ist der Ausgleich erlittener Schäden einer Person durch den Schädiger aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung.

Schuldner

ist eine Person, die verpflichtet ist, einer anderen Person (Gläubiger) aufgrund eines Schuldverhältnisses etwas zu leisten.

Schuldverhältnis im engeren Sinne

ist ein Rechtsverhältnis, kraft dessen eine Person (Gläubiger) von einer anderen Person (Schuldner) eine Leistung zu fordern berechtigt ist.

Schuldverhältnis im weiteren Sinne

ist die Gesamtheit der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen zwei Personen (Gläubiger und Schuldner). Schuldverhältnisse entstehen durch Rechtsgeschäft oder durch Gesetz (etwa bei einer unerlaubten Handlung).

Schutzhüllenvertrag

(Shrink Wrap Licence) ist ein Vertrag, der zwischen dem Hersteller einer Software und deren Anwender durch das Öffnen einer Klarsichtverpackung zustande kommen soll. “Schutzhüllenverträge” führen meist nicht zur Begründung eines wirksamen Vertragsverhältnisses.

Signatur

vgl. Elektronische Signaturen

Spamming

ist der umgangssprachliche Ausdruck für das unverlangte Zusenden elektronischer Post mit werbendem Inhalt.

Subjektives Recht

ist eine Befugnis, die der Berechtigte aus dem objektiven Recht für sich herleiten kann.

Stellvertreter

ist, wer eine eigene Willenserklärung im Namen eines anderen abgibt und dabei mit der erforderlichen Vertretungsmacht handelt.

Trennungsprinzip

ist ein Grundprinzip des Zivilrechts, das besagt, dass die Eingehung einer Verpflichtung zu einer Leistung (Verpflichtungsgeschäft) und die tatsächliche Erfüllung dieser Leistung (Verfügungsgeschäft) als zwei getrennte Rechtsgeschäfte anzusehen sind, selbst wenn ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt. Das Trennungsprinzip steht in einem engen Zusammenhang mit dem Abstraktionsprinzip.

Typenfremder Vertrag

ist ein Vertrag, dessen Merkmale keinem der gesetzlich geregelten besonderen Vertragstypen zugeordnet werden kann (z.B. Leasingvertrag, Factoringvertrag, Franchisevertrag).

Typenkombinationsvertrag

ist ein Vertrag, der verschiede Merkmale gesetzlich geregelter Vertragstypen in sich vereint. Regelmäßig ist jede typenverschiedene Leistung nach dem Recht desjenigen Vertragstyps zu behandeln, dem sie angehört.

Typenverschmelzungsvertrag

ist ein Vertrag, dessen Typ gesetzlich nicht geregelt ist, und der unterschiedliche Merkmale gesetzlich geregelter Vertragstypen aufweist, deren Rechtsfolge sich aber nur nach einem der Vertragstypen richten kann.

Überraschende Klauseln

sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht.

Unmöglichkeit

einer Leistung liegt vor, wenn die aufgrund eines Schuldverhältnisses zu erbringende Leistung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr erbracht werden kann. Man unterscheidet in Hinblick auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit sowie in Hinblick auf das allgemeine oder lediglich persönliche Nichtleistungsvermögen zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit.

Verfügungsgeschäft

ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar verändert, übertragen, belastet oder aufgehoben wird.

Verjährung

ist die Entkräftung eines Anspruchs durch Zeitablauf. Der Schuldner ist mit dem Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung dauerhaft zu verweigern.

Verkehrswesentliche Eigenschaft

ist jedes rechtliche und tatsächliche Verhältnis einer Person oder Sache, das nach der Verkehrsanschauung für deren Wertschätzung von Bedeutung ist.

Verpflichtungsgeschäft

ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein schuldrechtlicher Anspruch begründet wird.

Verschulden

ist die Vorwerfbarkeit eines objektiv rechtswidrigen Handelns, bei dem der Handelnde vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Verschulden bei Vertragsverhandlungen

vgl. culpa in contrahendo

Vertrag

ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.

Vertrauensschaden

ist der Schaden, der einer Person dadurch entsteht, dass sie auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes vertraut.

Vertretungsmacht

ist die durch Gesetz oder Rechtsgeschäft (Vollmacht) begründete Befugnis, im Namen eines anderen Willenserklärungen abzugeben, die den anderen unmittelbar berechtigten oder verpflichten.

Verwirkung

eines Rechts tritt ein, wenn das Recht längere Zeit nicht geltend gemacht wurde und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer die Geltendmachung inzwischen als unzumutbare Rechtsausübung angesehen werden muss.

Verzug

des Schuldners liegt vor, wenn diesem die fällige Leistung möglich ist, aber aus einem vom Schuldner zu vertretendem Grund verzögert wird.

Vollmacht

ist eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.

Vorsatz

liegt bei einem Handelnden vor, wenn er den rechtswidrigen Erfolg seines Handelns kennt und dessen Eintritt auch will.

Werkvertrag

ist ein Vertrag, durch den sich eine Partei (Unternehmer) zur Herstellung des versprochenen Werkes und die andere Partei (Besteller) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand eines Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Widerruf

einer noch nicht endgültig wirksamen Willenserklärung führt dazu, dass ihre Rechtsfolgen rückwirkend beseitigt werden. Ein wirksamer Widerruf ist nur möglich, wenn ein Widerrufsrecht besteht. Ein solches kann sich z.B. aus Verbraucherschutzbestimmungen wie z.B. § 312 d BGB ergeben.

Willenserklärung

ist eine private Willenäußerung, die auf die Bewirkung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Zivilrecht

oder Privatrecht ist der Teil der Rechtsordnung, der die Beziehungen der Einzelnen zueinander auf der Grundlage der Gleichordnung und Selbstbestimmung regelt.

Zugang einer Willenserklärung

erfolgt, wenn die Erklärung in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit gehabt hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Zurückbehaltungsrecht

bedeutet, dass der Schuldner seine Leistung verweigern kann, wenn er einen fälligen Gegenanspruch aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis, auf dem auch seine Leistungsverpflichtung beruht, gegen den Gläubiger hat. Das Zurückbehaltungsrecht schützt den Schuldner vor einer Vorleistungspflicht. Besteht ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Beklagten in einem Zivilprozess, wird dieser lediglich zur Leistung Zug um Zug gegen Erfüllung der Gegenleistung verurteilt.

Das kleine Lexikon zum Thema Vertragswesen-eBusiness stammt aus dem kostenlosen Online-Kurs Vertragswesen-eBusiness der TEIA AG – Internet Akademie und Lehrbuch Verlag.

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